Satzung in der geänderten Fassung vom 13.04.2018
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 – Die Organe des Vereins
§ 4 – Aufgaben des Vorstandes
§ 5 – Mitgliedschaft
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
§ 9 – Satzungsänderungen
§ 10 – Auflösung des Vereins
§ 10a – Datenschutz
§ 11 – Geschäftsjahr
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Servir e.V.
Der Sitz des Vereins ist Lennestadt – Altenhundem.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins, selbstlose Tätigkeit, Verbot von Begünstigungen
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe in der dritten Welt und damit verbundener Erziehung junger Menschen zur Erreichung dieses Zwecks.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung von Spendenaktionen zugunsten der Partnerschaftsobjekte im Ausland,
- Entwicklungspolitische Informations- und Aufklärungsarbeit und Bewusstseinsbildung vor Ort,
- Vermittlung und Weiterleitung von Spenden bzw. Unterstützungsmaßnahmen Dritter zugunsten der Projekte sowie die damit verbundenen Abrechnungen,
- Durchführung von Aktivitäten, die die Ziele des Vereins in pädagogischer oder materieller Hinsicht unterstützen,
- Kontaktpflege auf der Basis gegenseitiger Besuche zur Intensivierung des Partnerschaftsgedankens.
Der Verein ist entsprechend seiner Entstehungsgeschichte eng mit dem Gymnasium “Maria Königin” in Lennestadt verbunden.
- Durchführung von Spendenaktionen zugunsten der Partnerschaftsobjekte im Ausland,
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 – Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Vorständen. Je zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, Barauslagen können erstattet werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstände anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Um die Zusammenarbeit mit dem Gymnasium “Maria Königin” sicherzustellen, soll ein Vorsitzender aus dem Lehrerkollegium der Schule gewählt werden.
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4 – Aufgaben des Vorstandes
- Einer der Vorstände leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Die Repräsentation des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorstand.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. geregelt wird, wer den Schriftverkehr und die Kassengeschäfte erledigt.
- Der Vorstand und die gewählten Beisitzer sind bei Bedarf durch einen der Vorstände einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 3 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitendem Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 5 – Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt
Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- durch Ausschluss
Dieser ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt der Verein einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder und Schüler zahlen keinen Beitrag, für mehrere Mitglieder einer Familie wird ein reduzierter Familienbeitrag erhoben.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Minderjährige können nur dann das Stimmrecht ausüben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter in der Beitrittserklärung des Betroffenen schriftlich ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Die Annahme der Wahl als Beisitzer oder in den Vorstand bedarf bei Minderjährigen der gesonderten Zustimmung durch seine gesetzlichen Vertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
- Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Jede Änderung der Satzung
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags und des ermäßigten Beitrags für Familienmitglieder
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Maria Königin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen, zu verwenden hat.
§ 10a – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
§ 11 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister.