Satzung in der geänderten Fassung vom 13.04.2018
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 - Die Organe des Vereins
§ 4 - Aufgaben des Vorstandes
§ 5 - Mitgliedschaft
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
§ 9 - Satzungsänderungen
§ 10 - Auflösung des Vereins
§ 10a - Datenschutz
§ 11 - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Servir e.V.
Der Sitz des Vereins ist Lennestadt - Altenhundem.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Vorständen. Je zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, Barauslagen können erstattet werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstände anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Um die Zusammenarbeit mit dem Gymnasium "Maria Königin" sicherzustellen, soll ein Vorsitzender aus dem Lehrerkollegium der Schule gewählt werden.
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Verein umfasst
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt der Verein einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder und Schüler zahlen keinen Beitrag, für mehrere Mitglieder einer Familie wird ein reduzierter Familienbeitrag erhoben.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Minderjährige können nur dann das Stimmrecht ausüben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter in der Beitrittserklärung des Betroffenen schriftlich ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Die Annahme der Wahl als Beisitzer oder in den Vorstand bedarf bei Minderjährigen der gesonderten Zustimmung durch seine gesetzlichen Vertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Maria Königin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen, zu verwenden hat.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister.
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